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Satzung des Geschichtvereins Fischbach / Bodensee e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Geschichtsverein Fischbach/Bodensee und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
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vorhandene Veröffentlichungen und Dokumentationen über Fischbach, Spaltenstein und Manzell sowie sein Umland fortzusetzen und zu ergänzen,
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alles Wissenswerte von heimatgeschichtlicher Bedeutung zu erfragen, zu ergründen und zu sammeln,
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die Ergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen,
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die Erhaltung von Kunst-, Bau- und Altertumsdenkmälern anzustreben.
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Für diese und mögliche erweiterte Aufgaben wird der Verein eng mit dem Stadtarchiv Friedrichshafen zusammenarbeiten. In seinen Versammlungen und Zusammenkünften pflegt der Verein die Öffentlichkeit.
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Alle Ergebnisse und Unterlagen, die ganz oder teilweise aus Mitteln des Vereins gefördert wurden, sind Vereinseigentum.
§3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
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Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod
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durch freiwilligen Austritt
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durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
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Über den Ausschluss entscheidet bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist ohne Begründung durch den Vorstand bekannt zu geben.
§6 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
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Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung beschlossen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung und
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der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
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Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfung
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Entlastung des Vorstands
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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Wahl des Vorstands
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Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
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Beschlussfassung über vorliegende Anträge
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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Sie ist unter Veröffentlichung im Fischbacher Ortsblättle oder in den örtlichen Tageszeitungen, in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge sind 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den / die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
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dem/der Vorsitzenden,
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dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem/der Schatzmeister/in,
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dem/der Schriftführer/in.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
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Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
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Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
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Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer berufen. Der Erste davon bekleidet die Funktion eines Vereinsarchivars.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
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der/die Vorsitzende und
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der/die Stellvertretende Vorsitzende;
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
§10 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Friedrichshafen, mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Heimatpflege in Fischbach, Spaltenstein und Manzell zu verwenden.
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. April 2018 geändert.
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